ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER SOLARDEUS GMBH

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: „AGB“) gelten für alle geschäftlichen Beziehungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Lieferung und der Montage von Photovoltaikanlagen und Wallboxen sowie des erforderlichen Zubehörs (im Folgenden: „Vertragsgegenstand“) durch die SOLARDEUS GmbH (im Folgenden: „SOLARDEUS “) an bzw. bei dem Kunden. Kunden im Sinne dieser AGB sind sowohl Verbraucher (§ 13 BGB) als auch Unternehmer (§ 14 BGB).

(2) Von diesen AGB oder von gesetzlichen Bestimmungen abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden außer bei ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung nicht anerkannt.

(3) Änderungen dieser AGB werden dem Kunden schriftlich bekannt gegeben und gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht schriftlich der Änderung widerspricht. Über diese Folge wird der Kunde bei Bekanntgabe der Änderungen informiert. Der Kunde muss innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe den Änderungen schriftlich widersprechen.

(4) Es wird darauf hingewiesen, dass personenbezogene Daten auf Basis der einschlägigen Datenschutzbestimmungen nur erfasst und verarbeitet werden, soweit dies für die Abwicklung der geschäftlichen Beziehungen erforderlich ist.


§ 2 Vertragsschluss

(1) Ein Vertrag kommt durch eine Bestellung des Kunden und der Annahme der Bestellung durch SOLARDEUS zustande.

(2) Die Bestellung des Kunden stellt ein bindendes Angebot dar. Sie erfolgt in Textform an SOLARDEUS und ist mit einer Leistungsbeschreibung versehen. Die Leistungsbeschreibung wird von SOLARDEUS bei oder nach einem Orts- und Beratungstermin oder auf Grundlage von Kundeninformationen in Absprache mit dem Kunden erstellt.

(3) Die Bestellung des Kunden kann SOLARDEUS innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Bestellung durch die Zusendung einer Auftragsbestätigung in Textform annehmen. Geht dem Kunden innerhalb dieser Frist keine Auftragsbestätigung zu, ist ein Vertragsschluss nicht zustande gekommen. Eine veränderte Auftragsbestätigung gilt als neues Angebot, das als vom Kunden angenommen gilt, wenn ihrem Inhalt nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang widersprochen wird.

(4) SOLARDEUS kann die Bestellung eines Kunden jederzeit zurückweisen, insbesondere wenn Zweifel an der Leistungsfähigkeit bestehen.


§ 3 Zahlungsbedingungen

(1) Sämtliche Entgelte verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Für die Fälligkeit der Zahlungen sind die Zahlungsbedingungen aus der Auftragsbestätigung von SOLARDEUS maßgeblich. Die Zahlung hat ausschließlich auf das im Vertrag genannte Konto zu erfolgen.

(3) Sofern in der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart worden ist, ist der gesamte Preis unverzüglich, jedoch spätestens nach Rechnungserhalt 7 Tage bzw. Erbringung der Leistung ohne jeden Abzug zu bezahlen.

(4) Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Zahlungseingang bei SOLARDEUS. Mit Ablauf der vorstehenden Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug.

(5) Ist Teilzahlung vereinbart und befindet sich der Kunde mit einer Teilzahlung im Verzug, so ist SOLARDEUS berechtigt, die weitere Leistungserbringung bis zur vollständigen Zahlung des offenstehenden Teilbetrags auszusetzen.


§ 4 Auftragsdurchführung, Mitwirkungspflicht des Kunden

(1) Inhalt und Umfang der von SOLARDEUS geschuldeten Leistung ergeben sich aus der in der Auftragsbestätigung angegebenen Leistungsbeschreibung. SOLARDEUS ist berechtigt, die zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Leistungen durch beauftragte Dritte ausführen zu lassen.

(2) SOLARDEUS ist berechtigt, alle zusätzlichen Leistungen, die ursprünglich in der Leistungsbeschreibung nicht aufgeführt wurden und erst bei der Montage des Vertragsgegenstandes augenscheinlich erforderlich werden, nach Vereinbarung mit dem Kunden als Nebenleistung gesondert in Rechnung zu stellen.

(3) SOLARDEUS behält sich das Recht vor, andere als in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Module nebst Zubehör selber Klasse zu verwenden, wenn diese den technischen Parametern und der Leistung der ursprünglich festgelegten Module entsprechen. Das Recht besteht nur, soweit es sich bei den Änderungen um handelsübliche Abweichungen handelt.

(4) Der voraussichtliche Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistung wird in der Auftragsbestätigung benannt. Sie stellen keine Fixtermine dar, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Sämtliche Liefer- und Montageverpflichtungen von SOLARDEUS stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und vollständiger Eigenbelieferung.

(5) Der Auftrag kann in Teilaufträgen geliefert und montiert werden, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.

(6) Die Liefertermine verlängern sich bei nachträglich eingetretenen Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Streik, Aussperrung, behördlichen Anordnungen oder Fällen höherer Gewalt, auch wenn sie bei Lieferanten von SOLARDEUS eintreten, und zwar um die Dauer der Verzögerung. Aus einer Verlängerung der Lieferzeit kann der Kunde keine Schadensersatzansprüche herleiten. SOLARDEUS haftet nicht für Verzögerungen der Montageleistung, die nicht zu vertreten sind; dies gilt insbesondere bei ungünstigen Witterungsbedingungen wie Überschwemmungen, starke Regen- und Schneefälle, Frost, Hitze, Orkane, welche die Fertigstellung der Montagearbeiten behindern oder verhindern.

(7) Der Kunde kann zwölf Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins SOLARDEUS in Textform auffordern, binnen einer angemessenen Frist zu liefern. Sollte SOLARDEUS einen ausdrücklichen Liefertermin schuldhaft nicht einhalten, so muss der Kunde SOLARDEUS eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung der Leistung setzen. Wenn SOLARDEUS die Nachfrist fruchtlos verstreichen lässt, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(8) Die Einhaltung der Leistungspflichten von SOLARDEUS setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Pflichten des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt vorbehalten.

(9) Vor der Auftragsdurchführung hat der Kunde auf eigene Verantwortung das Vorliegen der baulichen Voraussetzungen für die Montage des Vertragsgegenstandes sicherzustellen. Das betrifft insbesondere statische Anforderungen sowie Anforderungen an die Geeignetheit der Bausubstanz.

(10)Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass der Vertragsgegenstand zum Liefertermin ordnungsgemäß an der Lieferadresse abgeliefert werden kann. Sollte der Kunde an einem ordnungsgemäß mitgeteilten verbindlichen Liefertermin nicht erreichbar oder die Anlieferung aus sonstigen Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht möglich sein, so kann SOLARDEUS die entstandenen Kosten dem Kunden unter Nachweis der Berechnungsgrundlage in Rechnung stellen.

(11)Der Kunde gestattet SOLARDEUS uneingeschränkten Zugang zum Montageort, soweit dies zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung erforderlich ist. Eine aus der Einschränkung des ungehinderten Zugangs resultierende Verzögerung der Montage geht zu Lasten des Kunden.

(12) SOLARDEUS ist aus wichtigem Grund zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Kunde falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen gemacht hat. SOLARDEUS ist ferner zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Entgeltanspruch gegen den Kunden gefährdet ist, weil er vor einer Lieferung oder Leistung eine Zwangsvollstreckung gegen den Kunden fruchtlos durchgeführt wurde, der Kunde die Versicherung an Eides statt über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden beantragt wurde.


§ 5 Montage, Netzanschluss

(1) SOLARDEUS errichtet und installiert den Vertragsgegenstand beim Kunden. Die Arbeiten werden entsprechend den anerkannten Regeln der Technik und den gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen ausgeführt.

(2) Für die Montage und Installation der Elektrik wird ein separater Termin vereinbart, unabhängig zum Tag der Lieferung des Vertragsgegenstandes.

(3) Der Kunde erklärt, dass die Elektroinstallation in dem Gebäude, an dem der Vertragsgegenstand montiert werden soll, den geltenden technischen Normen und gesetzlichen Vorschriften entspricht.

(4) SOLARDEUS nimmt keine weiterführenden Arbeiten an der Haustechnik, insbesondere wenn diese durch den Betrieb des Vertragsgegenstandes gestört wird, sowie Umbau- oder Neubaumaßnahmen vor.

(5) Nachträgliche Verputz-, Spachtel- und Malerarbeiten sind nicht Bestandteil der geschuldeten Leistung. Im Rahmen der Montage beschädigte Dachziegel sind vom Kunden zu ersetzen.

(6) Für die Einspeisung der aus Photovoltaikanlagen gewonnenen elektrischen Energie in das Netz des örtlichen Netzbetreibers ist ein Vertrag zwischen dem Kunden und dem Netzbetreiber erforderlich, für dessen Abschluss die SOLARDEUS verantwortlich ist. Dies umfasst die Koordination und Kommunikation mit dem zuständigen Netzbetreiber.

(a) SOLARDEUS schließt die Photovoltaikanlage an das Netz an und verpflichtet sich, eine Anmeldung der Photovoltaikanlage auf der Grundlage einer vom Kunden erteilten Vollmacht vorzubereiten und beim Netzbetreiber einzureichen. Nach der erfolgreichen Netzanmeldung ist die Pflicht von SOLARDEUS erfüllt.

(b) Der Kunde verpflichtet sich, die für die Vorbereitung der Anmeldung der Photovoltaikanlage beim Netzbetreiber erforderlichen Informationen, insbesondere den Anschlusswert, die Verbrauchsstellennummer und die Zählernummer, zur Verfügung zu stellen.

(c) Zahlungsforderungen des Stromnetzbetreibers, insbesondere im Zusammenhang mit dem Netzanschluss, der Inbetriebnahme, dem Betrieb oder der Abrechnung der Stromeinspeisung bzw. des Strombezugs der Photovoltaikanlage, trägt der Kunde.

(d) Der Inbetriebnahmetermin wird vom Netzbetreiber bestimmt. Dieser Inbetriebnahmetermin kann erst nach der vollständigen Bezahlung des Kunden vereinbart werden.


§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) SOLARDEUS behält sich das Eigentum an dem Vertragsgegenstand nebst Zubehör bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln.

(3) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragsgegenstände dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderung weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet oder anderweitig mit Rechten Dritter belastet werden.

(4) Der Kunde ist verpflichtet, einen Zugriff Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragsgegenstände unverzüglich an SOLARDEUS mitzuteilen sowie alle für eine Intervention notwendigen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zu übergeben. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art wie Beschädigung oder Vernichtung des Vertragsgegenstandes. Unabhängig davon hat der Kunde bereits im Vorhinein die Dritten auf die am Vertragsgegenstand bestehenden Rechte hinzuweisen.

(5) Der Kunde ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von SOLARDEUS nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragsgegenstände im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs umzubilden, zu verarbeiten oder weiterzuverkaufen. Im Falle der Umbildung und Verarbeitung erfolgt dies im Namen und für SOLARDEUS, jedoch ohne dass SOLARDEUS hieraus Verpflichtungen entstehen; SOLARDEUS erwirbt unmittelbar Eigentum an der hergestellten Sache, die dann als Vorbehaltsware gilt. Im Falle des Erlöschens des Eigentums infolge Verbindung oder Vermischung verpflichtet sich der Kunde mit Abschluss des Vertrags SOLARDEUS einen (Mit-)Eigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes zu übertragen.

(6) Ist der Kunde Unternehmer, tritt er für den Fall der Weiterveräußerung oder Vermietung des Vertragsgegenstandes schon jetzt bis zu Erfüllung aller Ansprüche von SOLARDEUS die ihm aus den genannten Geschäften entstehenden Forderungen gegen seine Kunden zur Sicherheit an SOLARDEUS ab.

(7) Erlangt der Kunde durch die Montage des Vertragsgegenstandes auf einem Gebäude oder Grundstück eine Forderung, so tritt er diese zur Sicherung der Forderung von SOLARDEUS gegen ihn an SOLARDEUS ab. Übersteigt der Wert aller SOLARDEUS zustehender Sicherungsrechte die Höhe der damit gesicherten Ansprüche, so wird SOLARDEUS auf Verlangen des Kunden nach eigener Wahl Sicherheiten freigeben.

(8) Soweit Vertragsgegenstände wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Kunde bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, SOLARDEUS den Abbau zu gestatten und das Eigentum zurückzuübertragen. Die Abbaukosten und sonst damit verbundenen Kosten trägt der Kunde.


§ 7 Gewährleistung

(1) Dem Kunden stehen Gewährleistungsrechte zu.

(2) Die konkret vereinbarte Beschaffenheit ergibt sich ausschließlich aus der Auftragsbestätigung. Abweichungen, die im Hinblick auf die Gegebenheiten am Installationsort eine technische Verbesserung darstellen sowie der Ersatz von Komponenten durch gleichwertige Komponenten, soweit hierdurch die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigt wird, stellen keinen Mangel dar.

(3) Mängelansprüche bestehen nicht bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, natürlicher Abnutzung, Verschleiß, Blitzschlag, Überspannung oder Schäden, die nach Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Nimmt der Kunde oder ein Dritter unsachgemäße und von SOLARDEUS nicht autorisierte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vor, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

(4) Mängel sind SOLARDEUS unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige nicht innerhalb der vorgenannten Frist, erlöschen die Gewährleistungsrechte. Das gilt nicht, wenn SOLARDEUS den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes übernommen hat. Ist der Kunde Kaufmann, setzt die Geltendmachung der Mängelansprüche voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§ 377 HGB) nachgekommen ist. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung, ist die Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

(5) Soweit ein Mangel vorliegt, ist SOLARDEUS nach Wahl zur Nacherfüllung in Form von Mängelbeseitigung oder Lieferung/Herstellung einer mangelfreien Sache berechtigt. Ist die Beseitigung des Mangels unzumutbar oder unmöglich oder würde sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern und wird deshalb von SOLARDEUS verweigert, so kann der Kunde durch Erklärung gegenüber SOLARDEUS eine angemessene Minderung des Entgelts fordern oder Rücktritt verlangen. SOLARDEUS hat bei Fehlschlag eines Nacherfüllungsversuchs das Recht, innerhalb einer angemessenen Frist einen erneuten Nacherfüllungsversuch vorzunehmen. Das Recht, zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern steht dem Kunden erst zu, wenn der zweite Nacherfüllungsversuch fehlschlägt.

(6) Der Kunde hat SOLARDEUS die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandeten Komponenten des Vertragsgegenstandes zu Prüfzwecken zu übergeben und den Zutritt zu den entsprechenden Komponenten zu gewähren.

(7) Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, kann SOLARDEUS die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.

(8) Die Gewährleistungsansprüche bestehen unabhängig und unbeschadet von gesondert eingeräumten Herstellergarantien, durch die SOLARDEUS jedoch nicht über die gesetzliche Gewährleistung im Rahmen des Vertrags oder dieser AGB hinaus verpflichtet wird.


§ 8 Haftung und Schadensersatz

(1) Die vertragliche und deliktische Haftung von SOLARDEUS für Schäden ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und bei einer Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflichten). Die Haftung wegen Verletzung von Kardinalpflichten ist jedoch beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens, soweit SOLARDEUS nicht aufgrund Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit, Arglist, Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz haftet.

(2) Soweit die Haftung von SOLARDEUS ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter sowie Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen.

(3) SOLARDEUS haftet nicht für Schäden oder Verluste, die durch höhere Gewalt, Naturkatastrophen oder unsachgemäße Nutzung des Vertragsgegenstandes entstehen.

(4) SOLARDEUS haftet ferner nicht für Schäden, Verluste oder Beeinträchtigungen, die direkt oder indirekt durch unsachgemäße Handhabung, Fehlbedienung, Modifikation oder Fremdeinwirkung an der Elektroinstallation, den Kabeln oder der Software des Vertragsgegenstandes entstehen.

(5) Der Kunde verpflichtet sich, alle Wartungs- und Sicherheitsrichtlinien, die von SOLARDEUS bereitgestellt werden, zu beachten. Bei Verdacht auf Schäden oder Fehlfunktionen an der Elektrik, den Kabeln oder der Software ist der Kunde verpflichtet, SOLARDEUS unverzüglich zu informieren, um geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Dem Kunden ist es untersagt, eigenständige Reparaturen oder Modifikationen an der Elektroinstallation oder den Kabeln des Vertragsgegenstandes vorzunehmen, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich mit SOLARDEUS vereinbart wurde.

(6) Für das Fehlen eines Blitzschutzsystems am Gebäude des Kunden übernimmt SOLARDEUS keine Verantwortung und haftet nicht für mögliche Schäden, die durch das Fehlen eines Blitzschutzsystems verursacht werden.

(7) Der Kunde verpflichtet sich, vor Montagebeginn sämtliche zusätzlichen elektrischen Anlagen, die am Stromkreis angeschlossen sind, fachgerecht und herstellerkonform auszuschalten und vom Stromkreis zu trennen. Das betrifft vor allem Wärmepumpen, Klimaanlagen und sonstige empfindliche Komponenten. SOLARDEUS übernimmt keine Haftung für Schäden, die an diesen Komponenten entstehen, wenn versäumt wurde, diese vom Netz zu trennen.


§ 9 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(2) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder infolge einer Änderung der Gesetzeslage oder durch höchstrichterliche Rechtsprechung oder auf andere Weise ganz oder teilweise nichtig werden oder der Vertrag unvollständig sein, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Vertragsparteien werden in einem solchen Fall gemeinsam eine rechtlich zulässige Regelung vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung am nächsten kommt.

(4) Für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten gilt bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht. Dies gilt nicht, soweit der Kunde Verbraucher ist